Barrierefreiheit

Lebensbereiche wie Kunst und Kultur sind barrierefrei, „wenn sie für Menschen [...] grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung [von] [...] notwendige[n] Hilfsmittel[n] zulässig.“ (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, §4 Barrierefreiheit). Barrierefreiheit verstehen wir dabei stets als relationales Phänomen und nicht als absolute Monokultur: Sie kommt zum Tragen, wenn ein Mensch mit seinen spezifischen Lebensbedingungen auf einen Kontext trifft. Es geht nicht um Gleichmacherei in den Strukturen, Inhalten oder Praktiken, sondern plurale Möglichkeiten zur Teilhabe.

Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist. §4 Barrierefreiheit. Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html