Zugänglichkeit

Zugänglichkeit „[...] gilt als Strukturelement für alle Lebensbereiche. Die Zugänglichkeit [...] ist Voraussetzung dafür, dass Menschen [...] ihre Menschenrechte wahrnehmen können. Etwa ihr Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Teilhabe am kulturelle Leben und ihr Recht auf Arbeit. [Um Zugänglichkeit herzustellen], können verschiedene Maßnahmen erforderlich sein, etwa baulicher Art, aber auch die Übersetzung in eine einfache Sprache oder die barrierefreie Gestaltung digitaler Angebote“ (Deutsches Institut für Menschenrechte). Unter Zugänglichkeit verstehen wir ein grundlegendes Element von Barrierefreiheit. Die Zugänglichkeit in eine Kultureinrichtung reicht für Barrierefreiheit nicht aus. Die Kultureinrichtung muss auch subjektiv sinnvoll nutzbar sein, indem auch Inhalte so aufbereitet werden, dass jeder sie verstehen kann.

Beauftrager der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (2018): Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Art. 9 Zugänglichkeit, S. 13. Verfügbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk